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Fragen & Antworten – Geschäftskunden


Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
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1. Muss ich die Installation von Ladeinfrastruktur auf meinem Grundstück (Garage/Stellplatz) beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen?

Ja. Seit dem 21. März 2019 besteht laut § 19 Absatz 2 NAV eine Meldepflicht.
Die Meldung übernimmt in der Regel die zertifizierte Elektrofirma, die den Neuanschluss melden muss, für den Kunden.

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt: "Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."

Bitte beachten Sie zudem: Ab einer Leistung von 11 kW ist die Installation nicht nur meldepflichtig, sondern erfordert darüber hinaus auch die Zustimmung des Netzbetreibers.



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2. Wie erfolgt die Abrechnung meines Ladevorgangs an öffentlichen Ladesäulen?

Die Abrechnung Ihres Ladevorgangs kann zeit- oder leistungsbezogen erfolgen. Die Entscheidung, welche Abrechnungsart gewählt wird, obliegt dem jeweiligen Betreiber der Ladesäule.
 
Bei einer zeitbezogenen Abrechnung ist der Preis abhängig von der Dauer des Ladevorgangs. Im Gegensatz dazu sind bei einer leistungsbezogenen Abrechnung die während des Ladevorgangs verbrauchten Kilowattstunden maßgebend für die Höhe des Preises.

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3. Dürfen Schnelladestationen abgerechnet werden?

Ja, Schnellladestationen dürfen abgerechnet werden. Derzeit erfolgt die Abrechnung jedoch über die sogenannte „Session-Fee“. Das bedeutet, dass eine pauschale Abrechnung entsprechend dem Preisblatt erfolgt, ohne Angabe der verbrauchten Strommenge und Zeit. Sobald die Schnellladestationen auf die eichrechtlichen Belange umgerüstet sind, wird nach Menge und Zeit abgerechnet.

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4. Ich führe an einer Compleo-Schnellladestation einen Ladevorgang mit Wechselstrom (AC) durch. Wird in diesem Falle dennoch der Preis für eine Ladung mit Gleichstrom (DC) abgerechnet?

Ja, denn ausschlaggebend ist in dem Fall die bereitgestellte elektrische Leistung. Diese ist an Schnellladestationen deutlich höher als an Normalladestationen. Daher wird Ihnen für die Ladung mit Wechsel- und mit Gleichstrom jeweils der gleiche Preis berechnet.

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5. Was ist E-Roaming?

E-Roaming ermöglicht den Nutzern von Elektrofahrzeugen den Zugang zu Ladestationen unterschiedlichster Mobilitätsanbieter. Dabei erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Ladeinfrastrukturbetreibern. Sie gewährleistet ein überregionales Laden ohne Bindung an einen bestimmten Anbieter.

Auch die Ladesäulen der ZEV sind Teil eines weitreichenden E-Roaming-Netzwerkes. Mit Abschluss eines ZEV-Ladestromvertrages erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zur Nutzung des Compleo-E-Roaming-Netzwerkes. Die Abrechnung erhalten Sie dann von der ZEV.


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6. Kann ich den zevstrom Mobil auch abschließen, wenn ich kein Strom- oder Gaskunde der ZEV bin?

Aktuell können nur Kunden, die von der ZEV bereits mit Strom und/oder Erdgas versorgt werden, das Produkt zevstrom Mobil abschließen.

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7. Besteht für die Ladestromprodukte eine Preisstabilität?

Die Laufzeit unseres Ladestromproduktes zevstrom Mobil beträgt 12 Monate. Unsere Preise werden jährlich überprüft und unterliegen insbesondere externen Einflüssen, die wie z. B. Gesetzes- oder Steueränderungen.

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8. Wie viele Ladepunkte stehen mir mit dem zevstrom Mobil zur Verfügung?

Mit Vertragsabschluss können Sie alle Ladepunkte des Compleo-Roamingnetzwerkes nutzen. Dieses umfasst aktuell rund 2.000 öffentliche Ladepunkte deutschlandweit.

In der Vertragsvariante zevstrom Mobil+ sind außerdem auch Ladepunkte anderer Betreiber für Sie freigeschalten.

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9. Lade ich an den ZEV-Ladesäulen und an denen im Roaming-Netzwerk mit Ökostrom?

Ja. Der Strom an unseren eigenen öffentlichen Ladesäulen stammt zu 100 % aus regenerativen Energiequellen. Bei den weiteren Ladestationen des eRoaming-Netzwerkes erfolgt die Strombelieferung ebenfalls mit Strom aus erneuerbaren Energien. Bei unserem Ladestromtarif handelt es sich somit um ein nahezu CO2-freies Produkt.

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10. Was ist die eCharge-App?

Hierbei handelt es sich um eine kostenlose App unseres Dienstleisters Compleo Charging Technologies GmbH. Über diese können aktuell über 2.400 Ladepunkte in Deutschland  freigeschalten werden. Sie beinhaltet darüber hinaus einen Ladesäulenfinder inklusive einer Verfügbarkeitsanzeige.

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