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Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

 

Zum 01.01.2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden Vermieter an den CO2-Kosten für den Wärme- und Warmwasserverbrauch des von ihnen vermieteten Gebäudes beteiligt. Wie hoch dieser Anteil ist, richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes.

Für wen gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Vermieter und seinen Mietern.
 
Sofern Wärme bzw. Warmwasser aus fossilen Brennstoffen erzeugt werden, entstehen CO2-Emissionen. Seit 2021 wird darauf ein CO2-Preis gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erhoben. Eine Bepreisung von Emissionen kann ferner auch aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) herrühren. Die so entstehenden CO2-Kosten konnten Vermieter bislang über die Heizkostenabrechnung vollständig an ihre Mieter weitergeben.
 
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ändert sich dies. In Abhängigkeit des energetischen Gebäudezustands müssen Vermieter einen Teil der entstehenden Mehrkosten nun selbst tragen. Wie viel genau, hängt davon ab, wie klimafreundlich das Haus gebaut ist: Je energieeffizienter, desto niedriger fallen die Kosten für die Vermieterseite aus. Das Gesetz sieht hier ein zehnstufiges Modell vor.

Kostenverteilung nach Stufenmodell

Für Wohngebäude ist die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten nach einem zehnstufigen Modell vorgesehen. Die Stufen richten sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche (CO2/m²/a).
Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten in Wohngebäuden
Die CO2-Emissionen der Energielieferung werden von uns als Versorger in den Gas- bzw. Wärmerechnungen ausgewiesen. Der Vermieter muss diesen Wert anschließend durch die Wohnfläche des Gebäudes teilen, um die korrekte Einstufung des Gebäudes zu ermitteln.
 
Vermieter sind zudem verpflichtet, die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel in der jährlichen Heizkostenabrechnung transparent auszuweisen.

Ab wann sind die Regelungen aus dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz anzuwenden?

Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten für alle Heizkostenabrechnungen, in denen der Abrechnungszeitraum am oder nach dem 01.01.2023 beginnt. In der Regel sind die erforderlichen Berechnungen damit erst in den im Jahr 2024 zu erstellenden Heizkostenabrechnungen erforderlich.
 
Im Übrigen sind die Regelungen auf alle Mietverträge anzuwenden – unabhängig vom Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses.

Informationspflichten nach § 3 CO2KostAufG

Anbei finden Sie für den Bereich Wärme die wesentlichen Informationspflichten nach § 3 CO2KostAufG. Wir weisen darauf hin, dass Sie sämtliche Angaben ebenfalls Ihrer Wärmerechnung entnehmen können. Die Werte beziehen sich auf das Jahr 2023.
 

  Netz Zentrum/Eckersbach Netz Planitz
heizwertbezogener Emissionsfaktor 0,1232 kg-CO2/kWh 0,1694 kg-CO2/kWh
     
Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffmengen zur Erzeugung 0,6204 kWh-BS/kWh-FW 0,8428 kWh-BS/kWh-FW
     
Preisbestandteil der CO2-Kosten gemäß TEHG gemäß BEHG


Die CO2-Kosten ergeben sich aus dem BEHG oder dem TEHG. Die Veröffentlichung des CO2-Preises gemäß TEHG erfolgt durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die an das Umweltbundesamt angegliedert ist. Die entsprechene Veröffentlichung finden Sie auf der Website der DEHSt.

Im Rahmen des BEHG gilt bis einschließlich 2025 ein gesetzlich festgelegter Preispfad für entsprechende Emissionszertifikate. In 2026 erfolgt dann der Zertifikatehandel zumindest noch in einem Preiskorridor, der gesetzlich festgelegt ist. Ab 2027 wird der Handel dann allerdings vollständig ohne vorgegebenen Preisrahmen erfolgen.

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

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