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Privilegierung von Wärmepumpenstrom


Wärmepumpen sind nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) privilegiert. Das heißt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null (0,00 ct/kWh) reduzieren. Im Normalfall werden beide Umlagen durch Ihren Netzbetreiber gegenüber der ZEV abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.

Die Befreiung von der Umlageerhebung darf nur dann gewährt werden, wenn und solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


  • An der Lieferstelle wird eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe betrieben, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe über einen eigenen, separaten Zähler angeschlossen ist.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus Beihilfen.

Die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen müssen Sie über eine Eigenerklärung bestätigen. Dafür stellen wir Ihnen gerne nachfolgendes Formular zur Verfügung. Ihre Angaben geben wir im Anschluss an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Angaben zur Lieferstelle


Ich versichere, dass es sich bei vorgenannter Abnahmestelle um eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe handelt, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. *
Ein Zählpunkt definiert einen eindeutigen Messort innerhalb eines Energieverteilnetzes. Den Zählpunkt Ihrer Lieferstelle finden Sie u. a. auf Ihrer Jahresrechnung.

Voraussetzungen zur Umlagenprivilegierung

Ich bin kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach § 2 Nr. 20 EnFG. *
Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirt-schaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkei-ten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-strukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“.
Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus Beihilfen*
Rückforderungsansprüche, die aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt ent-/bestehen.

Bestätigung

Ich versichere, dass alle Angaben korrekt sind.

Mir ist bekannt, dass die vorgenannten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist. *

Sicherheitsabfrage

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Wichtige Hinweise

Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Umlagenprivilegierung weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sind unverzüglich unter Angaben des Zeitpunkts, zu dem diese Änderungen eintreten, von Ihnen mitzuteilen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Umlagenprivilegierung unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU steht (§ 68 EnFG). Diese ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.