Privilegierung von Wärmepumpenstrom
Wärmepumpen sind nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) privilegiert.
Das heißt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null (0,00 ct/kWh) reduzieren.
Im Normalfall werden beide Umlagen durch Ihren Netzbetreiber gegenüber der ZEV abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.
Die Befreiung von der Umlageerhebung darf nur dann gewährt werden, wenn und solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- An der Lieferstelle wird eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe betrieben, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe über einen eigenen, separaten Zähler angeschlossen ist.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus Beihilfen.
Die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen müssen Sie über eine Eigenerklärung bestätigen. Dafür stellen wir Ihnen gerne nachfolgendes Formular zur Verfügung. Ihre Angaben geben wir im Anschluss an den zuständigen Netzbetreiber weiter.