ZEV - Zwickauer Energieversorgung GmbH -

EEG-Erzeugungsanlagen

Nachfolgend finden Sie Informationen zur dezentralen Erzeugung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Die Seite richtet sich vorrangig an Anlagenbetreiber und Elektroinstallationsbetriebe. Sie finden hier die wichtigsten Formulare, die Sie zum Netzanschluss sowie zur Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage benötigen.

Netzanschluss

Für die vollständig digitale Beantragung Ihres Netzanschlusses steht Ihnen unser Netzanschlussportal zur Verfügung:
 

Steckersolargeräte und Kleinsterzeugungsanlagen

Steckersolargeräte sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte mit Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024, durch das Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, nicht mehr verpflichtend.  
 
Überschüssig erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und automatisch der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Soll eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden, ist zusätzlich zur Registrierung im MaStR auch eine Anmeldung als Kleinsterzeugungsanlage nach VDE AR-N 4105 beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.
 

Leistungsbegrenzung nach § 9 EEG
Bei allen Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind und eine installierte Leistung von weniger als 100 kW haben, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 EEG 2023 die Wirkleistung des Wechselrichters auf 60 Prozent zu begrenzen.


Dies gilt, insofern kein intelligentes Messsystem sowie keine Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG vorhanden ist oder kein erfolgreicher Test der Ansteuerung der Anlage durch den Netzbetreiber durchgeführt wurde.

Das Protokoll zur Bestätigung der Leistungsbegrenzung finden Sie hier:
 

Messkonzepte

Als Anlagenbetreiber wählen Sie entsprechend der gewünschten Einspeiseart und Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage ein geeignetes Messkonzept aus und teilen dieses dem Netzbetreiber ZEV über das Datenblatt "Messkonzepte für Eigenerzeugungsanlagen" mit.
 

Anforderungen nach § 9 Technische Vorgaben EEG

Anlagen ab einer installierten Leistung von >25 kW sind verpflichtet, die technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG einzuhalten.

Für die Bestellung des Funkrundsteuerempfängers bitte das untenstehende Formular Bestellung der Empfangseinrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 9 EEG i. V. m. den Beschlüssen zum Redispatch 2.0 nutzen.
 

Hinweis zum Steuerbarkeitscheck

 

Netzbetreiber sind nach §12 Abs. 2a-h EnWG verpflichtet, Anlagen mit verbauten Steuerungseinrichtungen einmal jährlich einen verpflichtenden Steuerbarkeitscheck zu unterziehen. Ziel ist die Sicherstellung der Steuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen, um die Netzstabilität bei wachsender dezentraler Erzeugung weiterhin zu gewährleisten. Eine Ankündigung der Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Die Durchführung erfolgt entschädigungsfrei.

Energy Sharing §42c EnWG

Energy Sharing ermöglicht es, Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines gemeinsamen Bilanzierungsgebiets zu teilen und zu nutzen.

Im Netz der Zwickauer Energieversorgung GmbH kann das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Dienstleistungsmodell umgesetzt werden. 

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Beim Sharing-Lieferanten sowie beim Sharing-Abnehmer müssen mindestens intelligente Messsystem verbaut sein, um die Energiemengen korrekt zu erfassen und zu bilanzieren.
  • Für den geteilten und bezogenen Strom sind die vollständigen Netzentgelte zu leisten.
  • Zwischen den Beteiligten (Sharing-Lieferant und Sharing-Abnehmer) sind entsprechende Verträge zu schließen. Diese regeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Abwicklung und Abrechnung des geteilten Stroms.
  • Die gesetzliche EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom entfällt. Energy Sharing ist lediglich über einen Direktvermarkter möglich. Anlagenbetreiber müssen daher einen entsprechenden Direktvermarkter beauftragen.

 
Für die Abwicklung des Energy Sharings kann ein spezialisierter Dienstleister bzw. Direktvermarkter beauftragt werden. Dieser kann die Direktvermarktung, die Bilanzierung der Energiemengen, die Vertragsabwicklung sowie die Abrechnung zwischen Sharing-Lieferanten und Sharing-Abnehmer übernehmen. Weiterhin kann er gleichzeitig als Reststromlieferant für den Sharing-Abnehmer auftreten.

Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)

Aufgrund der Komplexität der Umsetzung der MiSpeL-Festlegung, insbesondere der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen bei den Netzbetreibern und Messstellenbetreibern sowie der notwendigen Anpassungen der Marktprozesse, sieht die Festlegung eine Übergangsregelung bis zum 30.09.2027 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Regelungen nur angewendet werden, wenn dies im Einvernehmen mit dem jeweiligen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt. Eine verpflichtende Anwendung ist ab dem 01.10.2027 vorgesehen.

In unserem Netzgebiet gilt daher grundsätzlich weiterhin das Ausschließlichkeitsprinzip. Eine vorzeitige Umsetzung der MiSpeL-Regelungen durch uns als Netzbetreiber ist aktuell nicht vorgesehen.

Sollte bereits vor dem 01.10.2027 ein Messkonzept nach den MiSpeL-Vorgaben vorgelegt werden, kann dieses im Hinblick auf eine mögliche Umsetzung im Einzelfall geprüft werden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Umsetzung besteht jedoch nicht.

Für die Pauschaloption bei Solaranlagen bis 30 kW ist zudem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Da diese voraussichtlich erst im Zusammenhang mit dem EEG 2027 erfolgt, ist mit einer Umsetzung der Pauschaloption derzeit frühestens im Jahr 2027 zu rechnen.

Sobald wir als Netzbetreiber mit der Umsetzung der MiSpeL-Festlegung in unserem Netzgebiet beginnen, werden wir hierüber auf unserer Internetseite informieren. Dort werden dann auch Informationen zum Anmeldeverfahren und zu den erforderlichen Schritten bereitgestellt.

Steckersolargeräte in Kleingartenanlagen

Die Errichtung von Steckersolargeräten in Kleingartenanlagen ist nicht erlaubt.

Hinter jeder Messstelle des Netzbetreibers (Messlokation) dürfen Steckersolargeräte mit einer Wechselrichterleistung von 800 Watt und einer installierten Modulleistung von maximal 2 KWp verbaut werden.

Kleingartenanlagen haben, ebenso wie Garagenegemeinschaften, meist nur einen Netzverknüpfungspunkt, also einen abrechnungsrelevanten Hauptzähler. Der Betreiber des Steckersolargerätes muss in dem Fall mit dem auf der Abnahmestelle angemeldeten Kunde identisch sein (üblicherweise Vereinsvorstand der Kleingartenanlage bzw. Vorstand der Garagengemeinschaft). Ein Betrieb weiterer Steckersolargeräte innerhalb der  Garagengemeinschaft und Kleingartenanlage ist damit nicht zulässig.

Bitte beachten Sie dazu auch die Festlegungen zum Errichten und Betreiben von Photovoltaik-Anlagen in Kleingärten des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V.

Sie haben Fragen?

Max Graf

Anschlusswesen

Tel.: 0375 3541-249
E-Mail: Max.Graf@zev-energie.de