EEG-Erzeugungsanlagen
Nachfolgend finden Sie Informationen zur dezentralen Erzeugung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nachfolgend finden Sie Informationen zur dezentralen Erzeugung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Seite richtet sich vorrangig an Anlagenbetreiber und Elektroinstallationsbetriebe. Sie finden hier die wichtigsten Formulare, die Sie zum Netzanschluss sowie zur Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage benötigen.
Für die vollständig digitale Beantragung Ihres Netzanschlusses steht Ihnen unser Netzanschlussportal zur Verfügung:
Steckersolargeräte sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte mit Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024, durch das Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, nicht mehr verpflichtend.
Überschüssig erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und automatisch der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Soll eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden, ist zusätzlich zur Registrierung im MaStR auch eine Anmeldung als Kleinsterzeugungsanlage nach VDE AR-N 4105 beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.
Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen nach dem EEG gelten die Bedingungen für den Anschluss an das Stromnetz der ZEV sowie folgende Unterlagen:
Leistungsbegrenzung nach § 9 EEG
Bei allen Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind und eine installierte Leistung von weniger als 100 kW haben, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 EEG 2023 die Wirkleistung des Wechselrichters auf 60 Prozent zu begrenzen.
Dies gilt, insofern kein intelligentes Messsystem sowie keine Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG vorhanden ist oder kein erfolgreicher Test der Ansteuerung der Anlage durch den Netzbetreiber durchgeführt wurde.
Das Protokoll zur Bestätigung der Leistungsbegrenzung finden Sie hier:
Als Anlagenbetreiber wählen Sie entsprechend der gewünschten Einspeiseart und Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage ein geeignetes Messkonzept aus und teilen dieses dem Netzbetreiber ZEV über das Datenblatt "Messkonzepte für Eigenerzeugungsanlagen" mit.
Anlagen ab einer installierten Leistung von >25 kW sind verpflichtet, die technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG einzuhalten.
Für die Bestellung des Funkrundsteuerempfängers bitte das untenstehende Formular Bestellung der Empfangseinrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 9 EEG i. V. m. den Beschlüssen zum Redispatch 2.0 nutzen.
Netzbetreiber sind nach §12 Abs. 2a-h EnWG verpflichtet, Anlagen mit verbauten Steuerungseinrichtungen einmal jährlich einen verpflichtenden Steuerbarkeitscheck zu unterziehen. Ziel ist die Sicherstellung der Steuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen, um die Netzstabilität bei wachsender dezentraler Erzeugung weiterhin zu gewährleisten. Eine Ankündigung der Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Die Durchführung erfolgt entschädigungsfrei.