EEG-Erzeugungsanlagen
Nachfolgend finden Sie Informationen zur dezentralen Erzeugung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nachfolgend finden Sie Informationen zur dezentralen Erzeugung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Seite richtet sich vorrangig an Anlagenbetreiber und Elektroinstallationsbetriebe. Sie finden hier die wichtigsten Formulare, die Sie zum Netzanschluss sowie zur Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage benötigen.
Steckersolargeräte sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte mit Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024, durch das Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, nicht mehr verpflichtend.
Überschüssig erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und automatisch der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Soll eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden, ist zusätzlich zur Registrierung im MaStR auch eine Anmeldung als Kleinsterzeugungsanlage nach VDE AR-N 4105 beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.
Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen nach dem EEG gelten die Bedingungen für den Anschluss an das Stromnetz der ZEV sowie folgende Unterlagen:
Leistungsbegrenzung nach § 9 EEG
Bei allen Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind und eine installierte Leistung von weniger als 100 kW haben, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 EEG 2023 die Wirkleistung des Wechselrichters auf 60 Prozent zu begrenzen.
Dies gilt, insofern kein intelligentes Messsystem sowie keine Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG vorhanden ist oder kein erfolgreicher Test der Ansteuerung der Anlage durch den Netzbetreiber durchgeführt wurde.
Das Protokoll zur Bestätigung der Leistungsbegrenzung finden Sie hier:
Anlagen ab einer installierten Leistung von >25 kW sind verpflichtet, die technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG einzuhalten.
Für die Bestellung des Funkrundsteuerempfängers bitte das untenstehende Formular Bestellung der Empfangseinrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 9 EEG i. V. m. den Beschlüssen zum Redispatch 2.0 nutzen.
Netzbetreiber sind nach §12 Abs. 2a-h EnWG verpflichtet, Anlagen mit verbauten Steuerungseinrichtungen einmal jährlich einen verpflichtenden Steuerbarkeitscheck zu unterziehen. Ziel ist die Sicherstellung der Steuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen, um die Netzstabilität bei wachsender dezentraler Erzeugung weiterhin zu gewährleisten. Eine Ankündigung der Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Die Durchführung erfolgt entschädigungsfrei.
Energy Sharing ermöglicht es, Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines gemeinsamen Bilanzierungsgebiets zu teilen und zu nutzen.
Im Netz der Zwickauer Energieversorgung GmbH kann das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Dienstleistungsmodell umgesetzt werden.
Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:
Für die Abwicklung des Energy Sharings kann ein spezialisierter Dienstleister bzw. Direktvermarkter beauftragt werden. Dieser kann die Direktvermarktung, die Bilanzierung der Energiemengen, die Vertragsabwicklung sowie die Abrechnung zwischen Sharing-Lieferanten und Sharing-Abnehmer übernehmen. Weiterhin kann er gleichzeitig als Reststromlieferant für den Sharing-Abnehmer auftreten.
Aufgrund der Komplexität der Umsetzung der MiSpeL-Festlegung, insbesondere der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen bei den Netzbetreibern und Messstellenbetreibern sowie der notwendigen Anpassungen der Marktprozesse, sieht die Festlegung eine Übergangsregelung bis zum 30.09.2027 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Regelungen nur angewendet werden, wenn dies im Einvernehmen mit dem jeweiligen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt. Eine verpflichtende Anwendung ist ab dem 01.10.2027 vorgesehen.
In unserem Netzgebiet gilt daher grundsätzlich weiterhin das Ausschließlichkeitsprinzip. Eine vorzeitige Umsetzung der MiSpeL-Regelungen durch uns als Netzbetreiber ist aktuell nicht vorgesehen.
Sollte bereits vor dem 01.10.2027 ein Messkonzept nach den MiSpeL-Vorgaben vorgelegt werden, kann dieses im Hinblick auf eine mögliche Umsetzung im Einzelfall geprüft werden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Umsetzung besteht jedoch nicht.
Für die Pauschaloption bei Solaranlagen bis 30 kW ist zudem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Da diese voraussichtlich erst im Zusammenhang mit dem EEG 2027 erfolgt, ist mit einer Umsetzung der Pauschaloption derzeit frühestens im Jahr 2027 zu rechnen.
Sobald wir als Netzbetreiber mit der Umsetzung der MiSpeL-Festlegung in unserem Netzgebiet beginnen, werden wir hierüber auf unserer Internetseite informieren. Dort werden dann auch Informationen zum Anmeldeverfahren und zu den erforderlichen Schritten bereitgestellt.