Allgemeine Meldungen
06. März 2024
Warnung vor unseriösen Anrufen
Wir weisen darauf hin, dass wir in letzter Zeit vermehrt Kundenmeldungen erhalten, die sich über unseriöse Anrufe anderer Energieversorger bzw. von Vermittlungsagenturen beschweren.
Hierbei handelt es sich weder um seriöse Angebote noch steht die ZEV damit in Verbindung. Es wird unter anderem nach Zählernummern gefragt, mit dem Ziel, einen Vertragswechsel durchführen zu können.
Daher bitten wir Sie, keine persönlichen Daten wie die Zählernummer, Name oder Anschrift telefonisch weiterzugeben. Vermeiden Sie zudem mit „Ja“ zu antworten, da dies als vermeintliche Einwilligung genutzt werden kann.
Laut Gesetz ist seit 2021 ein mündlicher Vertragsabschluss am Telefon nicht zulässig. Energielieferverträge müssen zwingend in Textform abgeschlossen werden (§ 41b Abs. 1 EnWG).
Sollte Ihnen im Anschluss an ein Telefonat etwas zugeschickt werden (Vertrag, Zahlungsaufforderung, o. ä.), empfehlen wir Ihnen, unmittelbar schriftlich zu widersprechen. Zusätzlich besteht für Privatverbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, mit dem, ohne die Notwendigkeit einer Begründung, Verträge widerrufen werden können (§ 312g BGB).
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, ein entsprechendes Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur (BNetzA) auszufüllen. Dies muss direkt durch den Betroffenen erledigt werden, da wir leider nicht befugt sind, die Meldung "stellvertretend" für Sie zu übernehmen. Das Formular ist untenstehend verlinkt.
Sie haben weitere Fragen oder sind sich bezüglich eines Anrufes unsicher? Dann sind wir unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten gerne für Sie da.
E-Mail:
Hierbei handelt es sich weder um seriöse Angebote noch steht die ZEV damit in Verbindung. Es wird unter anderem nach Zählernummern gefragt, mit dem Ziel, einen Vertragswechsel durchführen zu können.
Daher bitten wir Sie, keine persönlichen Daten wie die Zählernummer, Name oder Anschrift telefonisch weiterzugeben. Vermeiden Sie zudem mit „Ja“ zu antworten, da dies als vermeintliche Einwilligung genutzt werden kann.
Laut Gesetz ist seit 2021 ein mündlicher Vertragsabschluss am Telefon nicht zulässig. Energielieferverträge müssen zwingend in Textform abgeschlossen werden (§ 41b Abs. 1 EnWG).
Sollte Ihnen im Anschluss an ein Telefonat etwas zugeschickt werden (Vertrag, Zahlungsaufforderung, o. ä.), empfehlen wir Ihnen, unmittelbar schriftlich zu widersprechen. Zusätzlich besteht für Privatverbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, mit dem, ohne die Notwendigkeit einer Begründung, Verträge widerrufen werden können (§ 312g BGB).
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, ein entsprechendes Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur (BNetzA) auszufüllen. Dies muss direkt durch den Betroffenen erledigt werden, da wir leider nicht befugt sind, die Meldung "stellvertretend" für Sie zu übernehmen. Das Formular ist untenstehend verlinkt.
Sie haben weitere Fragen oder sind sich bezüglich eines Anrufes unsicher? Dann sind wir unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten gerne für Sie da.
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