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Informationen zur Wärmepreisbremse


Bundestag und Bundesrat haben am 16. Dezember 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) beschlossen. Mit der Preisbremse werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen entlastet. Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln. Wir erläutern auf dieser Seite, wie die Details für unsere Wärmekunden aussehen.
 

Wie funktioniert die Preisbremse für Wärmekunden?

Für Wärmekunden wird der Preis für 80 % des Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh (brutto) gedeckelt. Der Verbrauch, der über diesem sogenannten Entlastungskontingent liegt, wird zu den regulären vertraglichen Preisen abgerechnet.

Als Ermittlungsgrundlage des Jahresverbrauchs wird der Prognosewert herangezogen, der dem Lieferanten im September 2022 vorgelegen hat.


Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Umsetzung für Energieversorger mit zahlreichen operativen Herausforderungen verbunden ist, insbesondere mit der Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
 
Dadurch sind alle Zahlungen für Januar und Februar zunächst noch in voller Höhe fällig. Die staatlichen Entlastungen wirken dann spürbar ab März 2023.

Bei einem Großteil unserer Kunden haben wir die Preisbremsen bereits bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt. Sie profitieren daher im Regelfall schon jetzt von einem günstigeren Abschlag.

Über die weiteren Details zur Entlastung durch die Wärmepreisbremse informieren wir alle Kunden separat schriftlich im Februar 2023.

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass alle staatlichen Unterstützungsleistungen bei Ihnen ankommen.

Sie sind Mieter? Dann wird die Entlastung über die Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters abgewickelt.

Unternehmen müssen nur dann tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000,00 € übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Lieferanten bis spätestens 31.03.2023.

FAQ zur Wärmepreisbremse

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