Privilegierung von Wärmepumpenstrom für Geschäftskunden
Gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) können elektrisch betriebene Wärmepumpen unter bestimmten Voraussetzungen von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreit werden.
In diesem Fall reduzieren sich beide Umlagen auf 0,00 ct/kWh.
Üblicherweise werden diese Umlagen vom zuständigen Netzbetreiber gegenüber der ZEV abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.
Die Befreiung von der Umlageerhebung darf nur dann gewährt werden, wenn und solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- An der Lieferstelle wird eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe betrieben, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe über einen eigenen, separaten Zähler angeschlossen ist.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus Beihilfen.
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch eine Eigenerklärung bestätigen. Das entsprechende Formular stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung. Nach Eingang Ihrer Erklärung leiten wir Ihre Angaben an den zuständigen Netzbetreiber weiter.