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Informationen zur Strompreisbremse


Bundestag und Bundesrat haben am 16. Dezember 2022 das Gesetz zur Strompreisbremse (StromPBG) beschlossen. Mit der Preisbremse werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen  entlastet. Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln. Wir erläutern auf dieser Seite, wie die Details für unsere Stromkunden aussehen.
 

Wie funktioniert die Preisbremse für Stromkunden?

Für Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80 % des Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh (brutto) gedeckelt. Der Verbrauch, der über diesem sogenannten Entlastungskontingent liegt, wird zu den regulären vertraglichen Preisen abgerechnet.

Als Ermittlungsgrundlage des Jahresverbrauchs wird die aktuelle Prognose herangezogen, die ihr jeweiliger Netzbetreiber ermittelt hat.

Wichtig: Sofern Ihr Brutto-Vertragspreis geringer als 40 ct/kWh ist, greift die Preisbremse nicht. In dem Fall rechnen wir natürlich Ihren vollen Verbrauch zu den günstigeren vertraglichen Konditionen ab.
 

Was passiert, wenn mein Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt?

Verbraucher, bei denen der jährliche Stromverbrauch höher als 30.000 kWh ist, werden ebenfalls entlastet. Allerdings gelten hier abweichende Regelungen. So wird der Preis in diesen Fällen auf 13 ct/kWh gedeckelt – dazu kommen Netz- und Messstellenentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen, einschließlich der Umsatzsteuer.

Unter die Deckelung fallen zudem nur 70 % der Jahresverbrauchsprognose. Für den restlichen Verbrauch gelten die regulären vertraglichen Preise.


Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Umsetzung für Energieversorger mit zahlreichen operativen Herausforderungen verbunden ist, insbesondere mit der Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
 
Dadurch sind die Abschläge für Januar und Februar zunächst noch in voller Höhe fällig. Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr monatlicher Abschlag dann ab März 2023.

Bei einem Großteil unserer Kunden haben wir die Preisbremsen bereits bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt. Sie profitieren daher im Regelfall schon jetzt von einem günstigeren Abschlag.

Über die weiteren Details zur Entlastung durch die Strompreisbremse informieren wir alle Kunden separat schriftlich im Februar 2023.
 

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass alle staatlichen Unterstützungsleistungen bei Ihnen ankommen. Die Entlastungen erhalten Sie automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.

Sie sind Mieter? Dann wird die Entlastung über die Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters abgewickelt.

Unternehmen müssen nur dann tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000,00 € übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Lieferanten bis spätestens 31.03.2023.

FAQ zur Strompreisbremse

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