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Informationen zur Dezember-Soforthilfe nach EWSG


Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu enormen finanziellen Belastungen für Verbraucher. Um diese zu dämpfen, greift im Dezember eine einmalige Entlastung entsprechend den Regelungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Nachfolgend finden Sie dazu die wichtigsten Informationen.

Informationen für Erdgaskunden

Wichtig für das Verständnis: Das Gesetz unterscheidet zwischen einem finalen Entlastungsbetrag, der nach § 2 EWSG berechnet wird, und einer vorläufigen Entlastung, die exakt in der Höhe Ihres konkreten Dezemberabschlages liegt. Diese Differenzierung ist wichtig, um die Entlastung, die am Ende tatsächlich bei Ihnen ankommt, nachvollziehen zu können.

Ihr Entlastungsbetrag entspricht somit nicht automatisch Ihrem vollem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssen. Wir weisen darauf hin, dass der finale Entlastungsbetrag im Regelfall abweichend von der Höhe Ihres Dezemberabschlags sein wird.

Anspruchsberechtigt auf den Entlastungsbetrag sind alle Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil (SLP-Kunden). Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Diese werden separat von uns kontaktiert. Die vorläufige Entlastung (Verzicht auf Dezemberabschlag) gilt nur für SLP-Kunden.


finaler Entlastungsbetrag

Alle anspruchsberechtigten Kunden werden um einen Betrag entlastet, den wir entsprechend einer gesetzlichen vorgegebenen Berechnungsformel folgendermaßen ermitteln: Ein Zwölftel Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 01.12.2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert (arbeitsbezogenes Preiselement). Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die im September 2022 prognostiziert wurden.

Zusätzlich fließt in die Berechnung der im Monat Dezember 2022 geltende Grund- und Messpreis, ebenfalls jeweils brutto, ein. Ein Rechenbeispiel finden Sie in unserer Grafik weiter unten.

Der Entlastungsbetrag ist in der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, entsprechend forderungsmindernd zu berücksichtigen.
 

vorläufige Entlastung

Noch bevor der finale Entlastungsbetrag im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung wirksam wird, ist nach § 3 EWSG eine schneller wirkende vorläufige Entlastung vorgesehen. Konkret bedeutet das, dass Sie die Zahlung Ihres Dezemberabschlags nicht leisten müssen.

Die Details in Abhängigkeit Ihres gewählten Zahlungsweges finden Sie nachfolgend:

SEPA-Lastschriftmandat

Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts tun. Wir werden die Abschläge für Dezember 2022 entsprechend des Gesetzes nicht von Ihrem Konto einziehen. Ab Januar erfolgt die Abbuchung dann wieder wie gewohnt. Auch dafür ist keine Aktion Ihrerseits notwendig.

Dauerauftrag

Falls Sie einen Dauerauftrag für die Überweisung Ihrer Abschläge aktiviert haben, setzen Sie diesen bitte für Dezember 2022 aus. Eine Überweisung für diesen Monat muss nicht erfolgen. Denken Sie aber bitte unbedingt daran, den Auftrag ab Januar 2023 wieder zu reaktivieren.

Sofern Sie den Dauerauftrag nicht deaktivieren und somit eine Zahlung Ihres Dezemberabschlages vornehmen, verrechnen wir dies entsprechend forderungsmindernd in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Pflicht zur Rücküberweisung besteht nicht.

eigenständige monatliche Überweisung

Sofern Sie monatlich eigenständig überweisen, können Sie auf die Zahlung des Abschlags für Dezember 2022 verzichten. Den Januarabschlag überweisen Sie dann wieder wie gewohnt.

Sofern Sie die Überweisung - und somit eine Zahlung Ihres Dezemberabschlages - doch vornehmen, verrechnen wir dies entsprechend forderungsmindernd in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Pflicht zur Rücküberweisung besteht nicht.

Barzahler (Kassenautomat)

Auch für Barzahler besteht keine Zahlungsverpflichtung für den Abschlag für Dezember 2022. Den Januarabschlag zahlen Sie dann wieder wie gewohnt.

Sofern Sie die Zahlung Ihres Dezemberabschlages doch vornehmen, verrechnen wir dies entsprechend forderungsmindernd in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht.

 

Transparent dargestellt in nächster Verbrauchsabrechnung

In Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Monat Dezember 2022 enthalten ist, sind der nicht-gezahlte Dezemberabschlag sowie der berechnete finalen Erstattungsbetrag dargestellt.

Beide Maßnahmen werden transparent als separate Rechnungspositionen ausgewiesen.

Rechenbeispiel (zum Vergrößern klicken)

Wie das konkret in Ihrer Energieabrechnung aussieht, können Sie unserem Beispieldokument entnehmen.
 


Wie geht es weiter?

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe eine Preisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, nicht möglich sein.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.



FAQ zur Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden

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Informationen für Wärmekunden

Die Regelungen, die für Erdgaskunden gelten, lassen sich nicht analog auf den Wärmebereich übertragen - hier hat der Gesetzgeber zum Teil abweichende Festlegungen getroffen.
 

Entlastungsbetrag

Für Wärmekunden berechnet sich der Entlastungsbetrag ebenfalls nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Die Grundlage für die Ermittlung bildet die Abschlagshöhe, die im September 2022 gezahlt wurde:

Das Ergebnis aus dieser Berechnung entspricht Ihrem individuellen Entlastungsbetrag. Anders als im Gas wird dieser allerdings nicht erst im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt, sondern direkt mit Ihrem Dezemberabschlag verrechnet.
 

Verminderung des Dezemberabschlags

Der ermittelte Entlastungsbetrag wird von der vertraglich vereinbarten Abschlagshöhe, die für Dezember 2022 vereinbart ist, abgezogen. Die sich daraus ergebende Differenz entspricht dann der "restlichen" Zahlungsverpflichtung, die weiterhin für diesen Monat besteht. Im Gegensatz zu Gas entfällt die Zahlungsverpflichtung hier somit nicht vollständig.

Bei Wärmekunden, die uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, berücksichtigen wir den verminderten Abschlagsbetrag direkt bei der Abbuchung. Alle anderen Kunden sind berechtigt, ihren Dauerauftrag bzw. ihre monatliche Überweisung entsprechend anzupassen.

Über ein Informationsschreiben informieren wir alle Wärmekunden über die individuelle Höhe ihres jeweiligen Entlastungsbetrags und der sich daraus ergebenden verbleibenden Zahlungsverpflichtung für Dezember 2022.

Ab Januar 2023 gelten dann wieder die regulären Abschlagshöhen.



FAQ zur Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden

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Datenschutzhinweis:
Die gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Die ZEV muss in diesem Zusammenhang kundenspezifisch die jeweilige Höhe des Entlastungsbetrags und weitere Daten an die  PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) zur Plausibilitätsprüfung übermitteln. PwC wurde durch die Bundesregierung als sogenannte beauftragte Stelle ernannt. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EWSG muss darüber hinaus zu jedem Wärmekunden eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer angegeben werden. Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich auf diese gesetzliche Regelung hin.