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Förderprogramme für Heizungsanlagen


Im Januar 2021 ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestartet. Diese beinhaltet Zuschüsse für Heizungsmodernisierungen und Heizungsoptimierungen. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen zusammengefasst.

Wichtig ist zunächst die Höchstgrenze der Förderung. Hier unterscheidet der Bund zwischen Wohngebäuden, bei denen die maximal förderfähigen Kosten bei 60.000 € liegen, und Nichtwohngebäuden. Bei diesen errechnet sich der Zuschuss auf Basis der Nettogrundfläche. Pro Quadratmeter kann hier eine Förderung von bis zu 1.000 € beantragt werden, maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 15 Millionen Euro.

Die einmaligen Zuschüsse erhält man dann als prozentualen Anteil der tatsächlichen Kosten. Diese Anteile sind nachfolgend aufgeführt.

Sofern Ihre Maßnahme Teil eines längerfristigen, individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist, sieht die Bundesförderung einen zusätzlichen Bonus von 5 Prozent vor. Diesen können Sie in dem Fall zu den unten angegebenen Fördersätzen hinzuaddieren. Der iSFP muss dabei durch einen vom BAFA geführten einen Energieeffizienz-Experten erstellt werden und kann nur für Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus darf er nicht älter als 15 Jahre sein.

Eine vollständige Förderübersicht für die BEG finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


Förderungen für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien

Im Bereich der Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien (EE) unterscheiden sich die Fördervoraussetzungen nach Art der Anlage. In jedem Falle müssen alle Anlagen mindestens 50 Prozent der erzeugten Wärmeenergie für das Warmwasser, die Raumheizung oder einer Kombination aus beidem bereitstellen. Das Einspeisen der Energie in ein Gebäudenetz ist ebenfalls möglich.

Wärmepumpen

Unabhängig von der Art der Wärmepumpe fördert der Bund die Errichtung sowie die Nachrüstung von Wärmepumpen mit bis zu 35 %. Ausgeschlossen davon sind Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend zur Warmwasseraufbereitung genutzt werden.

Wird mit der Errichtung der Wärmepumpe eine Ölheizung ersetzt, erhöht sich der Fördersatz auf 45 %.

Solarthermieanlagen

Für den Einbau bzw. die Erweiterung von Solarthermieanlagen liegt der Fördersatz bei 30 %.

Möglich ist zudem die Inanspruchnahme des sogenannten Innovationsbonus. Dabei handelt es sich um eine zusätzlichen Förderbonus von + 5 %, der dann gewährt wird, wenn die der Emissionsgrenzwert der Anlage unter 2,5 mg/m³ liegt.

Biomasseanlagen

Biomasseanlagen schließen insbesondere Heizkessel für Pellets und Holzhackschnitzel, Pelletöfen mit Wassertasche, Kombikessel sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel ein. Der Fördersatz für die Anlagen liegt bei 35 %.

Hier kann sich die Förderung auf maximal 50 % erhöhen, wenn die Anlage eine Ölheizung ersetzt (+ 10 %) und der Emissionsgrenzwert für Feinstaub höchstens 2,5 mg/m³ beträgt (Innovationsbonus, + 5 %).

Innovative Heizanlagen und EE-Hybridheizungen

Unter dieser Kategorie werden Heizungsanlagen zusammengefasst, die ausschließlich erneuerbare Wärmeerzeuger kombinieren (bspw. Solar plus Holz). Der Grundfördersatz liegt hier bei 35 %.

Dieser erhöht sich auf 45 %, wenn die Anlage eine Ölheizung ersetzt. Eine weitere Erhöhung der Fördersatzes um 5 Prozentpunkte gibt es dann, wenn der Emissionsgrenzwert für Feinstaub bei maximal 2,5 mg/m³ liegt.


Förderungen für Gasheizungen

Reine Gasheizungen sind kein Bestandteil des BEG. Gefördert werden sogenannte Gas-Hybridheizungen sowie Gas-Brennwertheizungen "Renewable Ready". Nähere Informationen zu den Begriffen finden Sie untenstehend. Für beide Optionen gilt, dass mehr als 50 Prozent der erzeugten thermischen Energie der Warmwasserbereitung, der Raumheizung, der Kombination aus beidem oder der Zuführung in ein Gebäudenetz dienen muss.

Gas-Hybridanlagen

Eine Gas-Hybridheizung kombiniert eine Erdgasheizung mit erneuerbaren Energien, also bspw. mit einer Solarthermie- oder Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe. Stellen dabei die erneuerbaren Quellen zu wenig Energie bereit, springt die klassiche Gasheizung als Unterstützung mit an.

Anlagen dieser Art werden mit 30 % gefördert bzw. mit 40 %, wenn ihr Einbau eine Ölheizung ersetzt. Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Innovationsbonus in Höhe von 5 % in Anspruch genommen werden, wenn der Feinstaub-Emissionsgrenzwert der Anlagen unter dem Wert von 2,5 mg/m³ liegt.

Grundvoraussetzungen für die Förderung ist das Vorhandensein einer hybridfähigen Steuerungs- und Regelungstechnik sowie ein hydraulischer Abgleich.

Wichtig: Wird bei Bestandsgebäuden die alte Heizanlage durch eine Gas-Hybridheizung ersetzt, muss dem Fördermittelgeber die Umwandlung innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

Gas-Brennwertheizungen "Renewable Ready"

"Renewable Ready" lässt sich mit "bereit für erneuerbare Energien" übersetzen. Gas-Brennwertheizungen dieser Art werden so installiert, dass künftig erneuerbare Wärmeerzeuger in die Anlage eingebunden werdne können.

Der Fördersatz für diese Anlagen liegt bei 20 %.

Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die für die Gewährung des Zuschusses erfpllt werden müssen:
 

  • Vorhandensein einer hybridfähigen Steuerungs- und Regelungstechnik
  • hydraulischer Abgleich
  • Vorhandensein eines Speichers für die künftige Einbindung erneuerbarer Wärmeerzeuger
  • Konzept der geplanten Gas-Hybridheizung muss mit Antragsstellung eingereicht werden
  • spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Gasheizung muss die zusätzliche Wärme aus erneuerbaren Energien stammen


Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz

Auch der Anschluss an eine zentrale Gebäudeheizung oder an ein Wärmenetz wird seitens des Bunds gefördert. Die Förderhöhe hängt hier davon ab, wie hoch der Anteil erneuerbarer Wärme bei der Gebäudeheizung bzw. im Wärmenetz ist.

Förderfähig sind ausschließlich Anschlüsse, bei denen dieser Anteil bei mindestens 25 Prozent liegt. Vorhaben dieser Art werden mit 30 % gefördert. Liegt der entsprechende Anteil bei mindestens 55 Prozent, erhöht sich die Förderung auf 35 %.

Erfolgt im gleichen Zusammenhang der Austausch einer Ölheizung liegen die Fördersätze bei 40 % bzw 45 %.


Fördermittel für Heizungsoptimierung

Gefördert werden weiterhin auch Maßnahmen, die der Optimierung einer bestehenden Anlage dienen und damit deren Energieeffizienz erhöhen.

Zu diesen förderfähigen Maßnahmen gehören beispielsweise:
 

  • hydraulischer Abgleich (inkl. Einstellung der Heizkurve, des Pumpentauschs sowie der Anpassung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung)
  • sämtliche Maßnahmen zur Senkung der Rücklauftemperatur im Heizsystem
  • Dämmen von Heizungsrohren
  • Einbau von Flächenheizungen oder Niedertemperaturheizkörpern


Diese Maßnahmen werden mit 20 % gefördert. Voraussetzung ist ein Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 300 €.

Steuerbonus zur Förderung der Heizungsoptimierung

Alternativ gibt es im Rahmen einer Heizungsoptimierung die Möglichkeit eines Steuerbonus. Demnach sind bis zu 20 Prozent der Investitionskosten steuerlich absetzbar, wobei die Obergrenze bei 40.000 € liegt und über drei Jahre anzurechnen ist. Rechtsgrundlage ist § 35c EStG.

Voraussetzungen sind, dass der Antragssteller selbst in dem Gebäude wohnt, in dem die Maßnahme umgesetzt wurde, und dass dieses Gebäude zum Zeitpunkt der Umsetzung mindestens zehn Jahre alt ist.

Übrigens: Anders als bei den Förderungen zu Heizungsanlagen kann der Steuerbonus auch nach Durchführung der Maßnahmen beantragt werden.

Der Steuerbonus kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahme bereits über eine Förderung des BAFA oder der KfW bezuschusst wurde.


Förderung von Fachplanung und Baubegleitung

Die Fachplanung und Baugleitung fördert der Bund mit 50 % je Einzelmaßnahme.

Die förderfähigen Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung betragen maximal 2.000 € pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern, 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nichtwohngebäuden maximal 5,00 € Quadratmeter Nettogrundfläche. Es gilt jeweils eine Höchstgrenze von insgesamt maximal 20.000 € pro Zusage/Zuwendungsbescheid.


FAQ zur Förderung von Heizungsanlagen

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