Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 03.09.2010 regelt den Netzanschluss von Anlagen zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Gasnetz der Zwickauer Energieversorgung GmbH.
Der Netzanschlussprozess basiert auf den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der GasNZV.
Ein Anschluss an das Netz erfolgt über drei wesentliche Schritte:
Netzanschlussbegehren des Anschlussinteressenten - mit den »mindestens erforderlichen« Angaben für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens
Prüfung des Netzanschlussbegehrens
Netzanschlussvertrag.
Netzanschlussbegehren
Gemäß § 33 Absatz 3 der GasNZV benötigen wir für die Netzanschlussprüfung einer Biogaseinspeiseanlage die im Anschlussbegehren abgefragten Angaben.
Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen legen wir Ihnen innerhalb von 2 Wochen dar, welche Prüfung zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig ist und welche erforderlichen Kosten diese Prüfung verursachen wird. Die Kosten zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens trägt gemäß § 33 Absatz 5 der GasNZV der potentielle Anschluss-nehmer.
Netzanschlussvertrag
Auf Basis des § 33, Absatz 6 und 7 der GasNZV wird nach positivem Prüfungsergebnis und Zustimmung des Anschluss-nehmers ein Vertragsangebot (Netzanschlussvertrag) zwischen dem Anschlussnehmer und der Zwickauer Energieversorgung GmbH geschlossen. Die gemeinsamen Planungen zum Netz- anschluss können erfolgen.
Die technischen Mindestanforderungen finden Sie hier.